Neues MTD-Gesetz WICHTIGSTE ÄNDERUNGEN

Am 1. September 2024 trat das neue MTD-Gesetz 2024 BGBl. I Nr. 100/2024 in Kraft.

 

Hier die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

# RadiologietechnologInnen üben im Rahmen ihres Berufs alle medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen unter festgelegten Rahmenbedingungen aus.
# Radiologietechnologische Prozesse beschreiben das fachlich-methodische Handeln von RadiologietechnologInnen.
# Im Rahmen des Berufsbilds sind die diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse von der Anamnese und Analyse bis zur Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren) abgebildet.
# Die lange geforderte Regelung der Verabreichung von Arzneimittel bringt eine enorme Erleichterung in der täglichen Praxis der PatientInnenversorgung.
# Die zeitgemäße Ergänzung des Berufsbildes um die radiologietechnologische Befundung ist ein lang geforderter Schritt und entspricht internationalen Standards.
# Allgemeine Kompetenzen erweitern das berufsspezifische Berufsbild und Kompetenzbereich.
# Im Sinne des PatientInnenschutzes ist ausdrücklich auch für Angehörigen der MTD-Berufe die Kompetenz bei Notfällen gesetzlich verankert.
# Eigenverantwortliche Berufsausübung verpflichtet weiterhin berufsspezifische Expertise einzubringen, aber auch die Grenzen des eigenverantwortlichen Handelns zu erkennen.
# Spezialisierungen bzw. Höherqualifizierungen für berufsspezifische Fachbereiche, Lehre und Management sind im neuen Gesetz vorgesehen. Die Ausgestaltung für den jeweiligen Beruf kann durch Verordnungen des/der zuständigen Bundesministers erfolgen.
# In einer eigenen Verordnung kann der/die zuständige BundesministerIn festlegen, in welchen medizinischen Bereichen Radiologietechnologinnen Arzneimittel und Medizinprodukte mit bzw. ohne ärztlicher/zahnärztlicher Anordnung verordnen bzw. weiterverordnen dürfen.
# Aus den gehobenen medizinisch-technischen Diensten wurden die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe. Die Berufsbezeichnung Radiologietechnologe /Radiologietechnologin bleibt unverändert.

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